Lexikon

Kurzes Lexikon für den Rechtsuchenden zur Erläuterung der gebräuchlichsten Gerichtssprache des Kassationshofes und Generalanwaltschaft beim Kassationshof.

Dieses kurze Lexikon erhebt keine wissenschaftlichen Ansprüche. Es ist daher notwendigerweise unvollständig und mangelt an Schärfe. Es wird auch niemals die wertvollen Informationen ersetzen, die von einem Anwalt beim Kassationshof oder von einem Anwalt erteilt werden. Sein einziges Ziel besteht darin, zu versuchen, eine von Fachleuten verwendete Sprache zu popularisieren. Sein einziger Verdienst ist es zu existieren.

Nachfolgend finden Sie eine zusammenfassende Erläuterung einiger der in den Entscheiden des Kassationshofs verwendeten Begriffe.

ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG

Entscheidung des Sachrichters, die Gegenstand der Kassationsbeschwerde ist. Nicht zu verwechseln mit der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die Berufung eingelegt wurde.

ENTSCHEID DES KASSATIONSHOFES

Der Kassationshof urteilt durch Entscheid. Dieser wird in der Regel von fünf Gerichtsräten (= Richtern) gefällt und manchmal (wenn die Lösung der Kassationsbeschwerde sich aufzuzwingen scheint) von drei Gerichtsräten (die einstimmig entscheiden). Ein Entscheid kann auch von einer Plenarkammer gefällt werden, die sich aus fünf derjenigen Sprachgruppe angehörenden Gerichtsräten zusammensetzt, die der Verfahrenssprache entspricht, und vier Gerichtsräten aus der anderen Sprachgruppe. In gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen tagt der Gerichtshof in vereinigten Kammern.

In der Regel ergeht der Entscheid am Tag der Verhandlung, die für die Angelegenheit anberaumt worden ist. Er wird von dem Magistraten verkündet, der den Vorsitz führt.

Bestimmte Entscheide werden auf Französisch in der Pasicrisie und auf Niederländisch im Arresten van het Hof van Cassatie veröffentlicht. Die veröffentlichten Entscheide können auf der Website eingesehen werden.

KASSATIONSBESCHWERDE

Ist gleichbedeutend mit Rekurs vor dem Kassationshof.

KASSATIONSBESCHWERDE (DIESER ENTGEGENGEHALTENE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE)

Es handelt sich um die Einrede, die die beklagte Partei im Kassationsverfahren oder der Generalanwalt (d. h. die Generalanwaltschaft) der Kassationsbeschwerde entgegenhält, damit der Kassationshof diese unzulässig erklärt. Siehe unten, unzulässige Kassationsbeschwerde.

KASSATIONSBESCHWERDE, DIE UNZULÄSSIG IST

Kassationsbeschwerde, die nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Rekurs entspricht. Nehmen wir ein Beispiel. In Zivil- und Sozialangelegenheiten muss der Kassationsantrag von einem Rechtsanwalt beim Kassationshof unterzeichnet werden; andernfalls ist die Kassationsbeschwerde unzulässig.

KASSATIONSMITTEL

Das Kassationsmittel ist die gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde; es ist der Hinweis auf das, was in der angefochtenen Entscheidung oder in dem ihr vorausgegangenen Verfahren rechtswidrig ist. Manchmal ist das Kassationsmittel in mehrere Teile gegliedert. Diese Teile werden Zweige genannt. Es ist möglich, ein einziges oder mehrere Kassationsmittel vorzubringen. Um die obigen Bemerkungen vollständig zu verstehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Kassationshof in keiner Weise eine dritte Instanz darstellt, die den Sachverhalt prüft (nach der ersten Instanz und nach Berufung), sondern dass seine Aufgabe darin besteht, die Ordnungsmäßigkeit der Begründung und die Rechtmäßigkeit der ihr vorgelegten Entscheidungen zu kontrollieren. Bei der Überprüfung, ob die angefochtene Entscheidung rechtlich korrekt ist, ist der Kassationshof gewissermaßen "der Richter des Richters".

Wenn ein Entscheid des Kassationshofes das Kassationsmittel enthält, handelt es sich um den Text des Beschwerdeführers selbst, der vom Hof nicht abgeändert worden ist.

KASSATIONSMITTEL (DIESEM ENTGEGENGEHALTENE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE)

Es handelt sich um die Einrede der beklagten Partei im Kassationsverfahren oder des Generalanwalts gegen ein Kassationsmittel im Hinblick darauf, dass dieses Mittel vom Kassationshof für unzulässig erklärt wird. Siehe unten, unzulässiges Kassationsmittel.

KASSATIONSMITTEL (DAS VON AMTS WEGEN ANGEFÜHRT WIRD)

In Strafsachen prüft der Kassationshof von Amts wegen zugunsten des Beschuldigten oder des Angeklagten, der gegen eine zu seinen Lasten ergangene strafrechtliche Entscheidung eine zulässige Kassationsbeschwerde eingelegt hat, ob diese Entscheidung im Einklang mit dem Gesetz steht und ob alles, was im Verfahren unter Androhung der Nichtigkeit vorgesehen oder erheblich ist, respektiert wurde. Stellt der Hof in Bezug auf die vorstehende Erwägung eine Rechtswidrigkeit fest, so wird diese daher von Amts wegen geltend gemacht, d. h. insofern der Kassationsbeschwerdeführer sich nicht selbst darauf in einem Kassationsmittel berufen hat.

KASSATIONSMITTEL, DAS UNZULÄSSIG IST

Bevor über die Begründetheit des Kassationsmittels entschieden wird, muss der Kassationshof bestimmte vorangehende Frage prüfen; diese betreffen die Zulässigkeit des Kassationsmittels. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass der Kassationshof sich nur zu den Rechtsfragen äußert, mit denen er befasst ist, bei Einhaltung bestimmter Bedingungen, in eindeutiger Weise und auf der Grundlage der vom Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, festgestellten Tatsachen.

Sind alle diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Kassationsmittel unzulässig. Zum Beispiel sind unzulässig:

  • das ungenaue oder unverständliche Kassationsmittel;

  • das Mittel, das die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch den Sachrichter kritisiert;

  • das Mittel, das eine Entscheidung kritisiert, die den Kassationsbeschwerdeführer nicht betrifft;

  • das neue Mittel, d. h. das vor dem Sachrichter nicht geltend gemacht wurde und das nicht erstmals vor dem Kassationshof aufgeworfen werden kann.

KASSATIONSMITTEL, DAS BEGRÜNDET IST

Begründet ist das Kassationsmittel, das vom Kassationshof angenommen wird und daher ganz oder teilweise die Kassation nach sich zieht.

KASSATIONSMITTEL, DAS RECHTLICH FEHLT

Fehlt rechtlich, das Kassationsmittel, das auf einer Rechtsauffassung basiert, die der Kassationshof als falsch ansieht.

KASSATIONSMITTEL, DAS TATSÄCHLICH FEHLT

Fehlt tatsächlich, das Kassationsmittel, das auf einer unrichtigen Lesart oder Interpretation der angefochtenen Entscheidung basiert. Bei Verwendung durch den Kassationshof schließt diese Formel daher jede Lösung zu jeglichem rechtlichen Problem aus; die Entscheide des Kassationshofes, die eine solche Erwiderung auf ein Kassationsmittel enthalten, werden übrigens im Allgemeinen nicht auf Initiative des Hofes oder der Generalanwaltschaft veröffentlicht.

KASSATIONSMITTEL, DAS NICHT ANGENOMMEN WERDEN KANN

Es handelt sich um die Formel, die der Kassationshof verwendet, wenn er der Auffassung ist, dass das Mittel zulässig, aber unbegründet ist und weder tatsächlich noch rechtlich fehlt, sodass der Kassationshof im Rahmen dieses Mittels überprüft, dass der Sachrichter die Rechtsnorm, deren Verletzung behauptet wird, korrekt angewandt hat.

PROZESSKOSTENHILFE DES KASSATIONSHOFES

Personen, die sich die Kosten eines Kassationsverfahrens nicht leisten können, insbesondere in Angelegenheiten, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt beim Kassationshof erforderlich ist, können Rechtskostenhilfe beantragen indem sie einen Antrag an das Büro für Rechtskostenhilfe stellen, dem ein Gerichtsrat des Kassationshofes vorsitzt. Informationen zu diesem Thema, insbesondere die Bedürftigkeitskriterien, um in den Genuss des kostenlosen Verfahrens gelangen zu können, finden Sie hier (23). Antragsformulare für Prozesskostenhilfe sind dort ebenfalls enthalten oder können bei der Kanzlei des Kassationshofes eingeholt werden.

RECHTSANWALT BEIM KASSATIONSHOF

In Zivil-, Handels- oder Sozialsachen sowie bei Kassationsbeschwerden gegen Entscheidungen von berufsständischen Vereinigungen in Disziplinarsachen müssen sich die Parteien durch auf Kassationstechniken spezialisierte Rechtsanwälte vertreten lassen, die Ministerialbeamte sind und Kassationsanträge und Antwortmemoranden unterzeichnen. In Straf- und Steuersachen ist diese Vertretung durch ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof nicht erforderlich.

VERHANDLUNGSSITZUNG VOR DEM KASSATIONSHOF

Während dieser hört der Hof einen kurzen Bericht desjenigen Gerichtsrates, der vom Ersten Präsidenten bezeichnet wurde, um einen Entwurf des Entscheids zu erstellen. Dann verkündet der Generalanwalt seine Schlussfolgerungen. Die Parteien werden gehört. Der Anwalt beim Kassationshof plädiert nur ausnahmsweise. Die Beratung findet in der Ratskammer statt. Meistens wird der Entscheid noch am selben Tag verkündet.

VERWEISUNG DER ANGELEGENHEIT NACH KASSATION

Wenn das Kassationshof die angefochtene Entscheidung annuliert und die Sache an einen anderen Richter verweist (grundsätzlich ranggleich mit demjenigen, der diese Entscheidung gefällt hat), ist dieser Richter verpflichtet, den Entscheid des Hofes zu befolgen.